Räum- und Streupflicht der Anlieger bei Schneefall und Eisglätte

    Die Marktverwaltung erklärt, wozu die Bürgerinnen und Bürger in Sachen Räumen und Streuen verpflichtet sind.

    Wenn es schneit oder Eisglätte gibt, müssen die Hausbesitzer und Mieter raus aus den Federn: Schneeräumen und Streuen ist angesagt - eine Pflicht, der nicht jeder gleichermaßen gerne nachkommt. Mitunter gibt es sogar Beschwerden, dass manche Anwohner die Gehwege schlecht oder gar nicht räumen.

    Die Marktverwaltung erklärt, wozu die Bürgerinnen und Bürger in Sachen Räumen und Streuen verpflichtet sind. Geregelt sind diese Vorgaben in der "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter", die der Marktgemeinderat im Mai 2021 neu gefasst hatte.

    In der Satzung ist sehr detailliert aufgeführt, wer zur "Sicherung der Gehbahnen im Winter" verpflichtet ist - und auch wo, wie und wann dies zu geschehen hat. Da kommen die sogenannten Vorder- und Hinterlieger ins Spiel. Diese bürokratischen Begriffe umschreiben nichts anderes, als dass die Anwohner räumen müssen, die direkt an der Straße wohnen; aber auch jene, deren Grundstück nur über eine Zufahrt oder einen Zugang über das vordere Grundstück zu erreichen ist. Auch wenn sie die Räum- und Streuarbeiten jemand anderem übertragen haben, bleiben Mieter oder Besitzer für das prompte und korrekte Erledigen des Räumens und Streuens verantwortlich.

    Und zwar für die Gehbahnen. Das heißt: Geräumt und gestreut werden müssen alle richtigen Gehwege, aber auch alle anderen Flächen, die für "den Fußgängerverkehr bestimmt sind". In Straßen, an denen diese Gehwege nicht eigens abgegrenzt oder befestigt sind, muss der Straßenrand vor dem durch den Winterdienst seitlich abgelagerten Schnee auf einer Breite von einem Meter von Schnee und Eis befreit werden.

    All dies gilt für die Zeit zwischen 7 und 20 Uhr an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 8 Uhr an. Sollte es während des Tages weiter schneien, müssen die Anlieger also immer wieder zu Schaufel und Eimer mit Streugut greifen, damit niemand ausrutscht.

    Wie in anderen Gemeinden auch, müssen in Stammbach Schnee-, Reif- und Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln beseitigt werden, das heißt mit Sand oder Splitt. Bei besonderer Glättegefahr, zum Beispiel an Treppen oder starken Steigungen, darf auch Tausalz verwendet werden.

    Eine "große Untugend" ist allerdings, dass manche den Schnee einfach auf die Straße werfen. Das ist nicht erlaubt. Denn in der Verordnung steht: "Es ist untersagt, Schnee des eigenen Grundstückes auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche zu verbringen."

    Abflussrinnen, Hydranten, Kanalschächte und Fußgängerüberwege müssen frei bleiben. Für Folgeschäden sind die Verursacher verantwortlich.

    Sollte jemand seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, kann das ziemlich teuer werden, weil es eine Geldbuße gibt: Bis zu 1.000 Euro kann es lt. Verordnung kosten, wenn die Gehbahnen vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig gesichert werden.

    Bitte beachten:

    Es wird besonders darauf hingewiesen, dass Straßen nicht geräumt oder gestreut werden können, wenn parkende Fahrzeuge die Durchfahrt behindern. Es muss, auch für Rettungswege, immer gewährleistet sein, dass eine Durchfahrtsbreite von mindestens drei Metern freigehalten wird. Bitte stellen Sie Ihr Fahrzeug daher nicht in schmalen Straßenzügen sowie an engen Straßeneinmündungen und -kreuzungen ab, um künstliche Engstellen zu vermeiden!

    Markt Stammbach

    Alle Nachrichten